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Freitag, 31. März 2023

Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Haushalte geeinigt, die mit Heizöl oder Holzpellets heizen. Damit ist eine wesentliche Grundlage geschaffen, damit die 2022 von besonders starken Energiepreissteigerungen betroffenen Bürgerinnen und Bürger bald entlastet werden können.

Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte, die mit Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten.

Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte).

Für Holzpellets wurde ein Referenzpreis in Höhe von 24 ct/kg (inkl. USt.) festgelegt. Daraus ergibt sich folgendes Rechenbeispiel:

Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von

0,8*((4.000*0,7)- 2*(4.000*0,24))= 704 Euro. 

Die Freischaltung der notwendigen Portale und der Antragstellungen bei den Ländern wird schnellstmöglich erfolgen, hierbei können sich zwischen den Ländern zeitliche Unterschiede ergeben. Die Bundesländer informieren dazu über die zuständigen Landesministerien und ihre jeweiligen Bewilligungsstellen.

 Nähere Infos unter: BMWK - Härtefallhilfen für Privathaushalte kommen – Bund stellt 1,8 Mrd. Euro bereit – Bund und Länder einigen sich auf Verwaltungsvereinbarungen

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